BVerwG - Urteil vom 29.03.1968 (VII C 95.66) - DRsp Nr. 1996/25941
BVerwG, Urteil vom 29.03.1968 - Aktenzeichen VII C 95.66
DRsp Nr. 1996/25941
»Die durch das Bundesverfassungsgericht festgestellte Nichtigkeit des § 17GewStG schließt bei unanfechtbar gewordener, ursprünglicher Festsetzung der Gewerbesteuer nicht nur eine Erhöhung des Zweigstellensteueranteils, sondern darüber hinaus jede Erhöhung des Steuerbetrages durch einen gemäß § 212 b Abs. 3AO berichtigten Steuerbescheid bis zur Höhe des Zweigstellensteueranteils in dem ursprünglichen Gewerbesteuerbescheid aus.«