BVerwG - Urteil vom 29.04.1968
VIII C 61.64
Normen:
AO § 22 ; EStG (1955) § 7c Abs. 3 Nr. 3, Abs. 5 ; II. WoBauG § 95 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 29, 323
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Arnsberg,

BVerwG - Urteil vom 29.04.1968 (VIII C 61.64) - DRsp Nr. 1996/25955

BVerwG, Urteil vom 29.04.1968 - Aktenzeichen VIII C 61.64

DRsp Nr. 1996/25955

»Die für die Gewährung der Einkommensteuervergünstigung nach § 7 c Abs. 5 EStG ausgestellte Bescheinigung kann nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts über die Zurücknahme fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen werden. Zur Frage des Vertrauensschutzes, wenn eine Bescheinigung auf Grund objektiv unrichtiger Angaben erteilt worden war. Darlehen werden von dem Bauherrn nicht unverzüglich zur nachstelligen Finanzierung oder Restfinanzierung des Baues von Wohnungen verwendet, wenn der Bauherr im Zeitpunkt der Darlehenshingabe kein geeignetes Bauland zur Verfügung hat. Daß die Bescheinigung zum Nachweis der in § 7 c EStG bezeichneten Voraussetzungen im Verfahen für die Gewährung der Einkommensteuervergünstigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich ist und nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte unterliegt, hindert die Finanzbehörde nicht, der Bescheinigungsbehörde Tatsachen mitzuteilen, die der Ausstellung der Bescheinigung entgegenstanden, und um die Zurücknahme der Bescheinigung zu bitten. Das Steuergeheimnis wird nicht verletzt, wenn die Finanzbehörde der für die Ausstellung der § 7 c-Bescheinigung zuständigen Behörde Tatsachen mitteilt, die der Ausstellung der Bescheinigung entgegenstanden und ihr durch eine Betriebsprüfung bekanntgeworden sind.«