BVerwG - Urteil vom 30.06.1972
VII C 27.70
Normen:
AO §§ 212a, 212b, § 212c Abs. 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ; GewStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 40, 194
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Köln,

BVerwG - Urteil vom 30.06.1972 (VII C 27.70) - DRsp Nr. 1996/26688

BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - Aktenzeichen VII C 27.70

DRsp Nr. 1996/26688

»1. Die Gemeinde hat der im Verfahren nach § 212 c Abs. 2 AO ergangenen Entscheidung des Finanzamts, daß die Betriebsstätte der Zweigstellensteuer nicht unterliegt, trotz Unanfechtbarkeit der bereits festgesetzten Steuer Rechnung zu tragen, wenn das Verfahren bei Bestehen eines Streits über die Zweigstellensteuerpflicht, d. h. spätestens vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der gemeindlichen Steuerfestsetzung eingeleitet worden war. 2. Die Entscheidung des Finanzamts hat diese Wirkung auch dann, wenn Gegenstand des Verfahrens nach § 212 c Abs. 2 AO allein die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer gewesen ist, jedoch das Finanzamt erst im Anschluß an das die Verfassungswidrigkeit der Zweigstellensteuer feststellende Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden hat.«

Normenkette:

AO §§ 212a, 212b, § 212c Abs. 2 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ; GewStG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen,