BVerwG - Urteil vom 31.08.1966 (V C 223.65) - DRsp Nr. 1996/25638
BVerwG, Urteil vom 31.08.1966 - Aktenzeichen V C 223.65
DRsp Nr. 1996/25638
»Dem prozeßunfähigen Kläger ist in entsprechender Anwendung des § 57ZPO ein Vertreter zu bestellen, wenn sich sein Begehren auf Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz richtet und die Hilfsbedürftigkeit möglicherweise durch die geistige Behinderung hervorgerufen ist, die auch die Prozeßunfähigkeit bedingt.«