Abermalige coronabedingte „Kontaktbeschränkungen“ haben harte Einschnitte für viele Betriebe zur Folge. Betriebsschließungen, - zumindest regionale - Schließungen von Betreuungseinrichtungen für Kinder und Quarantänemaßnahmen sorgen für Ausfälle von Beschäftigten. Wie Sie mit diesen und weiteren Corona-Folgen in der Lohnabrechnung umgehen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert. Die Steuerbefreiung gilt nur für Zuschüsse für Lohnzahlungszeiträume, die
Nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG unterliegen die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.
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