Corona-Hilfen: Was Sie jetzt über das Rückmeldeverfahren wissen müssen

Ziel der Corona-Hilfen war es, kleinen und mittelständischen Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie hohe Umsatzeinbußen hatten, eine Liquiditätshilfe zu gewähren und so ihre Existenz zu sichern. In der nun anstehenden Schlussabrechnung werden die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten den Schätzungen bei Antragstellung gegenübergestellt. Gegebenenfalls müssen Antragstellende zu viel gezahlte Hilfen zurückzahlen. Möglicherweise erhalten sie aber auch eine Nachzahlung (außer bei der Überbrückungshilfe I). Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die Grundsätze des Rückmeldeverfahrens vor und geben weiterführende Hinweise für die Praxis.

Die Anträge auf Überbrückungshilfen I -III sowie November- und Dezemberhilfen (= Pakte 1) und Überbrückungshilfe III Plus und IV (= Paket 2) wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten.

Beachte Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Schlussabrechnung bis zum 31.12.2023 beantragt werden.