Corona-Prämie: Die Voraussetzungen für steuerfreie Zusatzzahlungen

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Infolge des sehr breiten Anwendungskreises haben sich mittlerweile diverse Fragestellungen zur praktischen Umsetzung ergeben. Hier finden Sie Hinweis zur praktischen Behandlung von Zusatzzahlungen.

Steuerfreie Beihilfen und Leistungen des Arbeitgebers (bisherige Regelung)

Unterstützungsleistungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 11 EStG gemäß bisheriger Rechtslage steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind, insbesondere in Krankheits- oder Unglücksfällen.

Dabei sind (mit Ausnahme des Anlasses eines besonderen persönlichen Notfalls) Beihilfen nur bis zu 600 € im Kalenderjahr begünstigt. Für Betriebe ab fünf Arbeitnehmern (Kopfzahl) treten weitere besondere Voraussetzungen (insbesondere Einbeziehung des Betriebsrats) hinzu (vgl. R 3.11 Abs. 2 LStR 2015).

Sonderregelung: steuerfreie Arbeitgeberbeihilfen bis 1.500 €