EuGH vom 17.12.1998
Rs C-236/97

Dänemark: Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren

EuGH, vom 17.12.1998 - Aktenzeichen Rs C-236/97

DRsp Nr. 2001/1087

Dänemark: Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren

Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, daß er die Erhebung einer Abgabe auf die Übertragung von Aktien unabhängig davon zuläßt, ob die Gesellschaft, die diese Aktien ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Aktienübertragung über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist.

Für die Praxis:

Dänemark erhebt eine Steuer auf den Umtausch oder Verkauf von dänischen oder ausländischen Aktien, übertragbaren Anteilsscheinen, Investmentzertifikaten und vergleichbare Wertpapiere. Die Steuer beträgt 0,5 % des Werts der Wertpapiere.