Die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 7. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes auf 15.000,00 Euro ist nicht zu beanstanden.
I. Die von der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2023 ist statthaft (§ 33 Abs. 3 RVG); das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde unter dem 10. Februar 2023 nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
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