OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.08.2023
14 OA 17/23
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 07.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2303/22

Darlehen; Förderung nach dem AFBG; Gegenstandswertbeschwerde

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 14 OA 17/23

DRsp Nr. 2023/10900

Darlehen; Förderung nach dem AFBG; Gegenstandswertbeschwerde

Zur Festsetzung des Gegenstandswertes bei einer Förderung nach dem AFBG

Tenor

Die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 7. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 2; RVG § 33;

Gründe

Die Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes auf 15.000,00 Euro ist nicht zu beanstanden.

I. Die von der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2023 ist statthaft (§ 33 Abs. 3 RVG); das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde unter dem 10. Februar 2023 nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).