Darlehensforderung: Wie sich ein angemessener und damit fremdüblicher Zinssatz bestimmen lässt

Verrechnungskonten von Gesellschaftern sind bei GmbHs keine Seltenheit. Betriebsfremde Ausgaben werden oftmals diesen Konten belastet und stellen eine Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter dar. Doch aufgepasst: Ein unverzinsliches Darlehen einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter stellt i.d.R. eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Umstritten ist, woran sich die Höhe der vGA orientiert. Wir zeigen, welche Bewertungsmaßstäbe zulässig sind.

Problemstellung

Ein unverzinsliches Verrechnungskonto wies eine Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Aus Sicht des Finanzamts lag in Höhe der nichterhobenen Zinsen eine vGA vor. Bei der Ermittlung der vGA setzte es einen „fremdüblichen“ Zinssatz von 4,5 % an, der sich an der Höhe der Überziehungskreditzinssätze für private Haushalte orientierte.

Aus Sicht des Klägers lag keine vGA vor. Die GmbH habe keine Kredite, so dass der Sollzinssatz unerheblich sei. Der Habenzinssatz der GmbH betrage 0 %, weshalb der GmbH durch die unverzinsliche Überlassung von Kapital kein Nachteil entstehe.

Hintergrund

Unter vGA versteht man durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die sich gewinnmindernd auf das Einkommen der Körperschaft ausgewirkt haben und nicht Gegenstand einer offenen Gewinnausschüttung waren.