OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2023
6 B 1034/23
Normen:
LBG NRW § 51 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2; FHGöD § 1; FHGöD § 21; NtV § 9 Abs. 1 S. 3, 4;
Fundstellen:
IÖD 2024, 35
NWVBl 2024, 148
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1374/23

Darstellen einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit durch die Wahrnehmung eines Lehrauftrags als wissenschaftliche Tätigkeit; Zählen der Fachhochschulen zu den wissenschaftlichen Hochschulen neben den Universitäten; Bewertung der Eignung einer Person für die Wahrnehmung des Lehrauftrags im Teilmodul Interkulturelle Kompetenz

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 6 B 1034/23

DRsp Nr. 2024/152

Darstellen einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit durch die Wahrnehmung eines Lehrauftrags als wissenschaftliche Tätigkeit; Zählen der Fachhochschulen zu den wissenschaftlichen Hochschulen neben den Universitäten; Bewertung der Eignung einer Person für die Wahrnehmung des Lehrauftrags im Teilmodul "Interkulturelle Kompetenz"

1. Die Wahrnehmung eines Lehrauftrags stellt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 LBG NRW als wissenschaftliche Tätigkeit regelmäßig eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit dar, wenn der Lehrauftrag an einer wissenschaftlichen Hochschule und selbständig wahrgenommen wird. 1a. Zu den wissenschaftlichen Hochschulen zählen neben den Universitäten auch die Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen im Sinne von § 1 FHGöD. 1b. Die in der Wahrnehmung eines Lehrauftrags liegende wissenschaftliche Tätigkeit ist keine Vortragstätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 NtV.