OLG Dresden - Endurteil vom 09.01.2024
4 U 1274/23
Normen:
DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. f; DSGVO Art. 6 Abs. 4; BRAO § 43b; UWG § 7;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 539/23

Datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung im Einzelfall; Nutzung von durch Akteneinsicht erlangte Daten von Insolvenzgläubigern durch einen Rechtsanwalt für ein Hinweisen dieser auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten in einem Rundschreiben

OLG Dresden, Endurteil vom 09.01.2024 - Aktenzeichen 4 U 1274/23

DRsp Nr. 2024/4752

Datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung im Einzelfall; Nutzung von durch Akteneinsicht erlangte Daten von Insolvenzgläubigern durch einen Rechtsanwalt für ein Hinweisen dieser auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten in einem Rundschreiben

Es kann im Einzelfall eine datenschutzrechtlich zulässige Zweckänderung darstellen, wenn ein Rechtsanwalt durch Akteneinsicht erlangte Daten von Insolvenzgläubigern nutzt, um diese in einem Rundschreiben auf ihre Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, selbst wenn er damit auch Akquisezwecke verfolgt.

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.07.2023, Az 7 O 539/23, wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf insgesamt 6.500,00 EUR festgesetzt (Klageantrag zu 1): 1.500,- EUR, Klageantrag zu 2): 5.000,- EUR).

Normenkette:

DSGVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. f; DSGVO Art. 6 Abs. 4; BRAO § 43b; UWG § 7;

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.