FG Hamburg - Beschluss vom 20.10.2011
3 V 41/11
Normen:
AO § 8; EStG § 1; DBA Schweiz Art. 4 Abs. 2; DBA Schweiz Art. 4 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1062

DBA Schweiz: Überdachende deutsche Besteuerung bei ständiger Wohnstätte in Deutschland

FG Hamburg, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 3 V 41/11

DRsp Nr. 2012/2996

DBA Schweiz: Überdachende deutsche Besteuerung bei "ständiger Wohnstätte" in Deutschland

Eine "ständige Wohnstätte" in einer Suite eines hotelähnlichen Beherbergungsbetriebs setzt als ständige Verfügungsmacht eine langfristige Rechtsposition für die Benutzung voraus.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 1; DBA Schweiz Art. 4 Abs. 2; DBA Schweiz Art. 4 Abs. 3;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer "ständigen Wohnstätte", die der Antragsteller (Ast.) nach Auffassung des Antragsgegners in einer Suite der sog. "A" in der X-Straße in Hamburg im Streitjahr 2003 gehabt haben soll, im Sinne des Doppelbesteuerungsankommens (DBA) Schweiz als Voraussetzung des deutschen Besteuerungsrechts.

I.

1. Der Ast. war früher in B (örtliche Zuständigkeit Finanzamt C) wohnhaft, ebenso wie D (Ast. im Parallelverfahren 3 V 42/11), und verzog nach eigenen Angaben am ... 2001, gemäß melderechtlicher Abmeldung am ... 2001, nach E (Schweiz).

2. Der Ast. ist Mitinitiator des Projektes "A", der Sanierung einer alten Kaufmannssommerresidenz und Umgestaltung zu einem Veranstaltungsort für gehobene Feiern und Tagungen. Er war zur Koordinierung der Baumaßnahmen ab 2001 häufig vor Ort.