Definition der Entnahme aus einem offenen Branntweinlager
BFH, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen VII R 32/91
DRsp Nr. 1996/11563
Definition der Entnahme aus einem offenen Branntweinlager
»1. Zum Begriff der Entnahme aus einem offenen Branntweinlager.2. Die Auslagerung zur Ausfuhr ist keine Entnahme (1.); sie darf bei der Bemessung der Sicherheit für ein offenes Branntweinlager nicht berücksichtigt werden.«