BFH - Urteil vom 13.12.2005
IX R 42/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1452
DStRE 2006, 908
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5318/02

Degressive AfA

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen IX R 42/04

DRsp Nr. 2006/18646

Degressive AfA

Werden AfA-Sätze i. S. des § 7 Abs. 5 EStG im Jahr der Herstellung nur zeitanteilig beansprucht, so können die insoweit nicht geltend gemachten AfA-Beträge im neunten Kalenderjahr nicht berücksichtigt werden. Denn die AfA-Sätze des § 7 Abs. 5 EStG sind nicht zeitanteilig, sondern für das ganze Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen; die Regelung schreibt zwingend eine nach Höhe und Zeit feste AfA-Staffelung vor.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines von ihnen errichteten und im Juli 1992 fertig gestellten Zweifamilienhauses, welches sie teilweise fremdvermieteten. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1992 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß Absetzungen für Abnutzung (AfA) für sechs Monate gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 bis 1999 erkannte das FA jeweils AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten als Werbungskosten an.