I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines von ihnen errichteten und im Juli 1992 fertig gestellten Zweifamilienhauses, welches sie teilweise fremdvermieteten. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1992 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß Absetzungen für Abnutzung (AfA) für sechs Monate gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 bis 1999 erkannte das FA jeweils AfA gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 5 v.H. der Herstellungskosten als Werbungskosten an.
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