BGH - Urteil vom 21.03.2023
VI ZR 1369/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ProdHaftG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 1026
BB 2023, 1424
MDR 2023, 774
VersR 2023, 796
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 116/15
OLG Koblenz, vom 27.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 406/19

Deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel

BGH, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen VI ZR 1369/20

DRsp Nr. 2023/5560

Deliktische Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel

Zur deliktischen Produzentenhaftung bei einem mit Herbiziden verunreinigten Düngemittel.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 2 das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. März 2019 teilweise abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ProdHaftG § 1 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens, der ihm nach Ausbringen eines Düngemittels entstanden ist.