BFH - Beschluss vom 08.11.2010
I R 106/09
Normen:
DBA-USA Art. 18 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 50d Abs. 10; EStG § 52 Abs. 59a S. 8;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3312/08

Deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

BFH, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen I R 106/09

DRsp Nr. 2010/23452

Deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche Sondervergütungen

Die Pension, die der zwischenzeitlich in den USA ansässige ehemalige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer inländischen KG für seine frühere Geschäftsführertätigkeit bezieht, kann nach Art. 18 Abs. 1 DBA-USA 1989 a.F. unbeschadet des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG 1997 nur in den USA besteuert werden. § 50d Abs. 10 i.V.m. § 52 Abs. 59a Satz 8 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 ändert daran nichts.

Normenkette:

DBA-USA Art. 18 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2; EStG § 50d Abs. 10; EStG § 52 Abs. 59a S. 8;

Gründe

I.

Der (im Jahre 1935 geborene) Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Streitjahr 2001 seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Er war Kommanditist einer inländischen GmbH & Co. KG, der (seinerzeitigen) P-KG, und in der Zeit vom 2. August 1967 bis zum 31. Dezember 1984 --seit dem 25. Juni 1974 mit Gesamtvertretungsbefugnis-- Geschäftsführer der P-GmbH. Nach dem zwischen dem Kläger und der P-GmbH geschlossenen Dienstvertrag stand dem Kläger bei Eintritt in den Ruhestand auf Lebenszeit eine Pension zu.