Auch Schreib- oder Rechenfehler, die dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung unterlaufen sind, können berichtigt werden. Wie diese aktuelle Korrekturvorschrift anzuwenden ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
Steuerbescheide sind nach § 173a AO aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit - zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen - berichtigen. Die offenbare Unrichtigkeit muss bei Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sein. Daher können nur solche Fehler nach § 129 AO berichtigt werden, die der Finanzbehörde selbst unterlaufen sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|