Die aktuellen Korrekturvorschriften bei Schreib- oder Rechenfehlern in Steu-ererklärungen

Auch Schreib- oder Rechenfehler, die dem Steuerpflichtigen bei Erstellung der Steuererklärung unterlaufen sind, können berichtigt werden. Wie diese aktuelle Korrekturvorschrift anzuwenden ist, lesen Sie in diesem Beitrag.

Wann Steuerbescheide zu ändern sind

Steuerbescheide sind nach § 173a AO aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit - zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerpflichtigen - berichtigen. Die offenbare Unrichtigkeit muss bei Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sein. Daher können nur solche Fehler nach § 129 AO berichtigt werden, die der Finanzbehörde selbst unterlaufen sind.