Die aktuellen Regelungen zur Anerkennung von Kosten für ein Homeoffice

In Zeiten des Fachkräftemangels und der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitsabläufe steht auch immer häufiger die Frage nach Homeoffice-Arbeitsplätzen im Raum. Daheim können Arbeitnehmer in die betrieblichen Arbeitsabläufe eingebunden sein und sparen sich häufig zeitraubende Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Büro. Im Folgenden haben wir Ihnen aktuelle Hinweise zur steuerlichen Beurteilung von Homeoffice-Arbeitsplätzen zusammengestellt.

Grundsätze

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 zweiter Halbsatz EStG). Dies gilt auch, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € je Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 erster Halbsatz EStG).