Ausgabe 07/2021
Arbeitshilfe
Merkblatt: Grenzüberschreitende Warensendungen nach Großbritannien und Nordirland

Die neue Fernverkaufsregelung nach § 3c UStG

Durch die Neufassung von § 3c UStG wird die bisherige sogenannte Versandhandelsregelung abgeschafft und ab dem 01.07.2021 durch die neue Fernverkaufsregelung ersetzt. Dadurch müssen jetzt viele kleine Internethändler Lieferungen in andere EU-Länder im Zielland versteuern. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie Sie bei Lieferungen beurteilen, in welchem Land eine Lieferung besteuert wird.

Fernverkaufsregelung gilt bei privaten Endverbrauchern als Kunden

Ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf (§ 3c Abs. 1 UStG) ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete) an den Erwerber befördert oder versandt wird, einschließlich einer Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist.

Beachte B2B-Lieferungen (mit Ausnahme von Lieferungen an Unternehmer i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG = opake Unternehmer) fallen nicht unter diesen Fernverkauf. Hier bleibt es bei der Behandlung als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG.