Ausgabe 02/2021
Arbeitshilfe
Mandanteninformation zu notwendigen Belegen für die Einkommensteuerberatung 2020 (ohne Belege für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft)

Die neuen Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge (Video)

Mit einem Investitionsabzugsbetrag kann ein Teil einer geplanten Investition bereits vorab liquiditätssteigernd steuerlich geltend gemacht werden. Die Bedingungen dafür wurden durch das Jahressteuergesetz 2020 gelockert. Welche Regelungen jetzt gelten, erfahren Sie hier.

Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) können bereits mit der Einkommensteuererklärung 2020 einfacher und umfangreicher in Anspruch genommen werden:

  • Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter genutzt werden. Das gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich. Das Wirtschaftsgut muss aber fast ausschließlich (min. 90 %) betrieblich genutzt werden.
  • Die begünstigten Investitionskosten wurden von 40 % auf 50 % angehoben.
  • Die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) wurde für alle Einkunftsarten auf 200.000 € (bisher 100.000 €) angehoben.

Die Neuregelungen gelten für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen die in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden und werden, die nach dem 31.12.2019 endenden.