Elektromobilität, Bürokratieentlastungsgesetz, Verfügungen der Finanzverwaltung - zum Jahreswechsel 2019/2020 wurden wir fast überhäuft mit Rechtsänderungen. Doch welche sind für die laufende Lohnabrechnung relevant? Wir stellen Ihnen die wichtigsten Neuerungen vor.
Nach § 3 Nr. 19 EStG -E sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen beim Arbeitnehmer bereits nach geltender Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Die neue Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind).
Handelt es sich um ein rein elektrisch betriebenes Kfz (keine Kohlendioxidemissionen je gefahrenen Kilometer), ist der Bruttolistenpreis bei der 1-%-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG nur mit einem Viertel (25 %) anzusetzen.
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