Ausgabe 04/2019

Diese Belege sollten Sie auch für 2018 beim Finanzamt einreichen

Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt für Steuererklärungen seit dem Veranlagungszeitraum 2017 die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Diese besagt, dass Belege grundsätzlich nicht mehr zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für etwaige Beleganforderungen vorgehalten werden müssen. Zur Vermeidung einer Vielzahl von Rückfragen und Beleganforderungen hat die Finanzverwaltung die folgenden Empfehlungen zur Belegvorlage ausgesprochen.

Grundsatz

Bei einigen Sachverhalten kann es sinnvoll sein, Belege gleich mit der Steuererklärung einzureichen, um Rückfragen vorzubeugen. Je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist, desto höher sind die Anforderungen an die Belegvorlage. Ein steuerlicher Sachverhalt ist i.d.R. bedeutend, wenn er

  • neu bzw. erstmalig oder einmalig ist,
  • einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt,
  • sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
  • eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.

Tipp

Eine Liste mit konkreten Sachverhalten, bei denen die Finanz­verwal­tung eine Belegvorlage empfiehlt, finden Sie weiter unten.

Maßnahmen zur Reduzierung von Rückfragen