LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.12.2022
L 17 R 22/22
Normen:
SGB VI a.F. § 259a; FRG Anl. 1-16; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 389/18

Differenzierung bei Bewertung rentenrechtlicher Zeiten in der DDR und Übersiedlung in die Bundesrepublik zu unterschiedlichen ZeitpunktenBerechnung gesetzliche Altersrente mit Beitragszeiten im BeitrittsgebietBindungswirkung Feststellungsbescheid der BfA

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2022 - Aktenzeichen L 17 R 22/22

DRsp Nr. 2023/5666

Differenzierung bei Bewertung rentenrechtlicher Zeiten in der DDR und Übersiedlung in die Bundesrepublik zu unterschiedlichen Zeitpunkten Berechnung gesetzliche Altersrente mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet Bindungswirkung Feststellungsbescheid der BfA

§ 259a SGB VI greift für alle Versicherten aus der DDR, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten. Eine weitergehende Differenzierung dieses Personenkreises nach Datum der Ausreise aus der DRR ist nicht möglich.Es spricht viel dafür, § 259a SGB VI für ungleiche Gruppen gleichheitswidrig gleiche Rechtsfolgen normiert. Zwischen der Gruppe derjenigen, die aus der ehemaligen DDR bereits bis zum 18. Oktober 1989 ausgereist sind, und der Gruppe, die danach bis zum 18. Mai 1990 in das Gebiet der Bundesrepublik gelangt sind, bestehen erhebliche Unterschiede.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 259a; FRG Anl. 1-16; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 31 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).