EuGH - Urteil vom 05.05.2011
Rs. C-384/09
Normen:
AEUV Art. 64;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), vom 09.09.2009

Direkte Besteuerung [Verkehrswertbesteuerung]; Freier Kapitalverkehr; Besteuerung juristischer Personen als Besitzer von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien; Versagung der Steuerbefreiung; Prunus SARL und Polonium SA gegen Directeur des services fiscaux

EuGH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen Rs. C-384/09

DRsp Nr. 2011/9015

Direkte Besteuerung [Verkehrswertbesteuerung]; Freier Kapitalverkehr; Besteuerung juristischer Personen als Besitzer von in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilien; Versagung der Steuerbefreiung; Prunus SARL und Polonium SA gegen Directeur des services fiscaux

Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 AEUV nicht die Anwendung einer am 31. Dezember 1993 bestehenden nationalen Regelung berührt, die Gesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von der Steuer auf den Verkehrswert von in diesem Staat belegenen Immobilien befreit, diese Befreiung aber bei Gesellschaften mit Sitz in einem überseeischen Land oder Gebiet vom Bestehen eines zwischen dem besagten Mitgliedstaat und diesem Land oder Gebiet zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig macht, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als die im Gebiet eben dieses Mitgliedstaats ansässigen Gesellschaften.

Tenor: