EuGH - Urteil vom 28.10.2010
Rs. C-72/09
Normen:
EWR-Abkommen (Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 [ABl. 1994, L 1, S. 3]) Art. 40;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour de cassation (Frankreich), vom 10.02.2009

Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Steuer auf den Verkehrswert einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie; Verweigerung der Steuerbefreiung; Établissements Rimbaud SA gegen Directeur général des impôts u.a.

EuGH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-72/09

DRsp Nr. 2010/19576

Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Steuer auf den Verkehrswert einer in einem Mitgliedstaat belegenen Immobilie; Verweigerung der Steuerbefreiung; Établissements Rimbaud SA gegen Directeur général des impôts u.a.

Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, wonach Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union von der streitigen Steuer befreit sind, während diese Befreiung für eine Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz im Gebiet eines zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Drittstaats vom Bestehen eines zwischen dem genannten Mitgliedstaat und diesem Drittstaat zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen Amtshilfeabkommens oder davon abhängig ist, dass diese juristischen Personen aufgrund eines Staatsvertrags, der eine Bestimmung über ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, keiner höheren Besteuerung unterworfen werden dürfen als im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässige Gesellschaften.

Tenor: