LAG Nürnberg - Urteil vom 27.11.2015
3 Sa 99/15
Normen:
AGG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2238/14

Diskriminierung durch Bezeichnung der zu besetzenden Stelle als Young Professional in einer Stellenanzeige

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 99/15

DRsp Nr. 2017/3422

Diskriminierung durch Bezeichnung der zu besetzenden Stelle als "Young Professional" in einer Stellenanzeige

Wird in einer Stellenanzeige ein "Young Professional" gesucht, werden keineswegs Personen, die nicht mehr jung sind, vom Kreis derer, die für die zu besetzende Stelle in Betracht kommen, ausgeschlossen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.02.2015, Az.: 9 Ca 2238/14 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung. Die am 07. September 1961 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Fachrichtung Informatik. Im Dezember 2012 veröffentlichte die Beklagte im Internet folgende Stellenanzeigen:

"Young Professional im Software Development (m/w)

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