Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält (Hauptwohnung) und zugleich auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Wann eine finanzielle Beteiligung einen Hausstand begründet, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Aufwendungen für die Haushaltsführung, also auch Aufwendungen für die Wohnung und die Verpflegung, sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und unterliegen damit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Eine Ausnahme gilt aber für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung haben Arbeitnehmer, die beruflich außerhalb des Orts, an dem sie ihren eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten. Notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Aufwendungen für die Zweitwohnung.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|