BFH - Urteil vom 19.12.2005
VI R 30/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2006, 594
BFH/NV 2006, 872
BFHE 212, 218
BStBl II 2006, 378
DB 2006, 540
DStRE 2006, 583
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 319/04

Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen; Auswärtstätigkeit eines Seemanns

BFH, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen VI R 30/05

DRsp Nr. 2006/6616

Dreimonatsfrist bei Verpflegungsmehraufwendungen; Auswärtstätigkeit eines Seemanns

»Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG) findet auch dann Anwendung, wenn ein Seemann auf einem Hochseeschiff auswärts eingesetzt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Streitig ist, ob (ggf. in welcher Höhe) ein Seemann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen kann.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Schiffselektriker bei einer Reederei (Arbeitgeber) beschäftigt. Nach einem Urlaub von rd. 4 Monaten setzte ihn sein Arbeitgeber in der streitbefangenen Zeit vom 20. April bis 19. August 2002 --wie schon Ende des Vorjahres-- auf dem Schiff X ein. Nach einem anschließenden Urlaub war der Kläger vom 1. November bis 18. Dezember 2002 auf einem anderen Schiff auf See. An Bord der X erhielt der Kläger Unterkunft und Verpflegung. Für letztere zahlte er ein Entgelt von bis zu 11,80 EUR täglich.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den vom Kläger geltend gemachten Verpflegungsmehraufwand für die Dauer des Einsatzes auf der X als Werbungskosten zu berücksichtigen.