KG - Beschluss vom 02.11.2015
10 W 33/15
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 43/15

Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung einer Rezension im Internet

KG, Beschluss vom 02.11.2015 - Aktenzeichen 10 W 33/15

DRsp Nr. 2019/626

Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung einer Rezension im Internet

Die Frage, wie lange der Antragsteller bei einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (hier: wegen einer Rezension auf Google) zuwarten darf, ohne dass es an der für den Verfügungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit fehlt, hängt zwar von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. In der Regel kann jedoch ein Zuwarten von mehr als einem Monat als dringlichkeitsschädlich angesehen werden.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2015 - 27 O 43/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 60.000,00 €.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Verfügungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung entfallen ist. Der Senat verweist auf den Hinweis des Landgerichts vom 27. Januar 2015 sowie auf den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 24. Februar 2015.