I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.11.2022 - AZ:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 30.04.2022 weiteres Ruhegehalt in Höhe von insgesamt 1.098,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.053,74 € seit dem 22.04.2022 und aus weiteren 44,82 € seit dem 02.05.2022 zu zahlen.
2. 3.
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