LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2024
6 Sa 763/22
Normen:
BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2; BetrAVG § 2a Abs. 1; BetrAVG § 5 Abs. 1; BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; BetrAVG § 19 Abs. 3; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 673/22

DRK Schwesternschaft; Gesamtversorgung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 763/22

DRsp Nr. 2024/4582

DRK Schwesternschaft; Gesamtversorgung

1. Auf DRK-Schwestern finden die Bestimmungen der §§ 1 - 16 BetrAVG gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unabhängig davon Anwendung, ob sie als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. 2. Die Verweisung in § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG umfasst entgegen des missverständlichen Gesetzeswortlauts auch § 19 Abs. 3 und § 30f Abs. 1 BetrAVG. 3. Eine Berechnung der Betriebsrente in entsprechender Anwendung des § 55 BeamtVG führt nicht zu einer Verdrängung des § 2a BetrAVG. 4. Es verstößt nicht gegen § 5 Abs. 1 BetrAVG, wenn im Rahmen einer Gesamtversorgung eine Betriebsrente gemäß Tariferhöhungen angepasst und anschließend bei Erhöhungen der anzurechnenden Sozialversicherungsrente entsprechend gekürzt wird, solange die Ausgangsrente hierdurch nicht unterschritten wird.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.11.2022 - AZ: 3 Ca 673/22 - teilweise abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 30.04.2022 weiteres Ruhegehalt in Höhe von insgesamt 1.098,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.053,74 € seit dem 22.04.2022 und aus weiteren 44,82 € seit dem 02.05.2022 zu zahlen.

2. 3.