FG Hessen - Urteil vom 09.11.2011
3 K 1122/07
Normen:
AO § 191; AnfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 249
FamRZ 2012, 1244

Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Wohnungsrecht

FG Hessen, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 3 K 1122/07

DRsp Nr. 2012/3642

Duldungsbescheid; Gläubigeranfechtung; Wohnungsrecht

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 191; AnfG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin das Eigentum an einem Grundstück aufgrund einer Rechtshandlung erlangt hat, die die Merkmale eines Tatbestandes nach dem Anfechtungsgesetz erfüllt, und ob sie insoweit wegen Steuerforderungen, die der Beklagte (das Finanzamt) gegenüber einem der früheren Grundstückseigentümer hat, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist die Tochter des Herrn P und der Frau P geb. ... . Diese waren bis zum Jahr 2003 zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks X-Straße ... in G (...), Gemarkung M. Das Grundstück ist bebaut mit einem Zweifamilienhaus (mit einer Wohnung im Erdgeschoss über ... m² Wohnfläche und einer Wohnung im Obergeschoss über ... m² Wohnfläche). Bis zum Jahr 2003 war es belastet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für Herrn Z sowie mit vier Grundschulden über einen Gesamtbetrag von ... DM (entsprechend ... EUR).