BFH - Urteil vom 11.11.2015
VIII R 74/13
Normen:
EStG § 15b Abs. 1, Abs. 4; AO § 179, § 182;
Fundstellen:
BFHE 252, 364
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4513/09

Durchführung der gesonderten Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes für Einzelinvestitionen

BFH, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen VIII R 74/13

DRsp Nr. 2016/6046

Durchführung der gesonderten Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes für Einzelinvestitionen

1. Die gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG vorgesehene gesonderte Feststellung des gemäß § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähigen Verlustes ist auch für Einzelinvestitionen durchzuführen. 2. Die gesonderte Feststellung des nicht ausgleichsfähigen Verlustes umfasst bei Einzelinvestitionen verschiedene Elemente. Ist dem Feststellungsbescheid nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass (auch) ein nicht ausgleichsfähiger Verlust gemäß § 15b Abs. 1 EStG festgestellt wird, fehlt es an einer für die Einkommensteuerfestsetzung des Verlustentstehungsjahres bindenden Feststellung.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Januar 2013 5 K 4513/09 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15b Abs. 1, Abs. 4; AO § 179, § 182;

Gründe

I.