BFH - Beschluss vom 27.10.2010
VII B 130/10
Normen:
EStG § 25 Abs. 1; AO § 155 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2927/09

Durchführungsbegehren eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft über die Veranlagung zur Einkommensteuer bei bereits eingetretener Festsetzungsverjährung

BFH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VII B 130/10

DRsp Nr. 2010/22358

Durchführungsbegehren eines Mitglieds einer Erbengemeinschaft über die Veranlagung zur Einkommensteuer bei bereits eingetretener Festsetzungsverjährung

1. NV: Voraussetzung eines Abrechnungsbescheids, der einen Erstattungsanspruch aufgrund einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer ausweist, ist das vorherige Ergehen eines Einkommensteuerbescheids. Ist eine Einkommensteuerveranlagung infolge des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich, kann auch ein Abrechnungsbescheid nicht mehr ergehen. 2. NV: Voraussetzung einer Steueranrechnung nach § 36 Abs. 2 EStG ist eine Steuerfestsetzung.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 1; AO § 155 Abs. 1 S. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) --als Mitglied einer Erbengemeinschaft der verstorbenen Frau X-- auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 1993 bis 1997 unter Hinweis auf den Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Einspruch und die Klage (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts --FG-- vom 18. Januar 2007 13 K 68/06) blieben ebenso wie die Revision (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. April 2009 VIII R 6/08, BFH/NV 2009, 1397) erfolglos.