E-Fahrzeuge: „Private“ Stromkosten als Betriebsausgaben

Der Anteil der elektrisch betriebenen Firmen- und Geschäftsfahrzeuge steigt stetig. Wer sich ein neues E-Auto anschaffen möchte, muss mitunter länger als ein Jahr auf die Lieferung warten. Steht das E-Fahrzeug erst einmal vor der Tür, stellt sich die Frage, wie die Kosten für das Aufladen steuerlich anzusetzen sind. Im folgenden Beitrag zeigen wir, wie Sie lohn- und einkommensteuerlich mit Ladevorrichtungen und Stromkosten umgehen.

Überblick

Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung sind von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG). Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung und für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung auch pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG

Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater (Hybrid-)Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher (Hybrid-)Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienst-/Firmenwagen).