BFH - Urteil vom 15.12.2005
III R 49/05
Normen:
EStG § 26 § 26a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 933
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 10599/02

Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger Zusammenveranlagung des anderen Ehegatten

BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 49/05

DRsp Nr. 2006/7820

Ehegatten: Antrag auf getrennte Veranlagung nach bestandskräftiger Zusammenveranlagung des anderen Ehegatten

1. Bei wirksamem Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung ist auch für den anderen Ehegatten eine solche durchzuführen, selbst wenn dessen Zusammenveranlagungsbescheid bestandskräftig geworden ist.2. Der andere Ehegatte ich auch dann getrennt zu veranlagen, wenn das FA trotz entgegenstehenden Antrags auf getrennte Veranlagung eine Zusammenveranlagung durchgeführt hat. Denn betragt nur einer der Ehegatten getrennte Veranlagung, scheidet eine Zusammenveranlagung aus.

Normenkette:

EStG § 26 § 26a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde bis einschließlich 1998 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 5. Februar 2000 lebte er von seiner --inzwischen geschiedenen-- Ehefrau getrennt.