I. Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Eigenheimzulage bei der Anschaffung von Genossenschaftsanteilen.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trat am 15. Dezember 2002 mit 20 gezeichneten Genossenschaftsanteilen im Wert von 5 113 EUR der Wohnungsgenossenschaft X-e.G. (im Folgenden: WG) bei. Am Tag des Beitritts leistete sie 10 v.H. (= 25,56 EUR) der gesetzlichen Hafteinlage. Hierüber hatte die Genossenschaft mit der Klägerin folgende Vereinbarung getroffen:
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