BFH - Urteil vom 24.11.1992
IX R 62/88
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 § 7 Abs. 5a ;
Fundstellen:
BB 1993, 206
BFHE 169, 380
BStBl II 1993, 188
DStZ 1993, 153
NJW 1993, 1288
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Eigentumswohnung nicht schon durch rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen bautechnisch neu

BFH, Urteil vom 24.11.1992 - Aktenzeichen IX R 62/88

DRsp Nr. 1996/11661

Eigentumswohnung nicht schon durch rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen bautechnisch neu

»Die AfA nach § 7 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG kann bei einer Eigentumswohnung nur in Anspruch genommen werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht neu ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808). Eine Eigentumswohnung wird nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG (neu) hergestellt.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 § 7 Abs. 5a ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb durch Vertrag im Juli 1979 von der Fa. A-GmbH (Veräußerer) eine Eigentumswohnung im Gebäude B-Weg in X zum Kaufpreis von 76.400 DM. Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das 1951 errichtet worden war. Der Veräußerer erwarb es 1978, modernisierte es und veränderte den Innenausbau dergestalt, daß er die auf jeder Etage vorhandenen drei Zwei-Zimmer-Wohnungen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen umbauen ließ. Im April 1979 hat der Veräußerer das Hausgrundstück gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Wohnungseigentum aufgeteilt. Hierbei ist auch die Eigentumswohnung des Klägers "entstanden".