I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb durch Vertrag im Juli 1979 von der Fa. A-GmbH (Veräußerer) eine Eigentumswohnung im Gebäude B-Weg in X zum Kaufpreis von 76.400 DM. Die Wohnung befindet sich in einem Gebäude, das 1951 errichtet worden war. Der Veräußerer erwarb es 1978, modernisierte es und veränderte den Innenausbau dergestalt, daß er die auf jeder Etage vorhandenen drei Zwei-Zimmer-Wohnungen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen umbauen ließ. Im April 1979 hat der Veräußerer das Hausgrundstück gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Wohnungseigentum aufgeteilt. Hierbei ist auch die Eigentumswohnung des Klägers "entstanden".
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