BVerwG - Urteil vom 01.03.2023
9 C 25.21
Normen:
VwGO § 60; VwGO § 73 Abs. 3 S. 2; VwGO § 74; VwGO § 139 Abs. 3 S. 4; BGB § 130;
Fundstellen:
D_V 2023, 608
JZ 2023, 277
NVwZ 2023, 8
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 640/17
OVG Schleswig-Holstein, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 15/19

Eigenverantwortliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Mandanten bzgl. des Zeitpunkts der Zustellung eines Widerspruchsbescheids durch den Prozessbevollmächtigten; Festsetzung eines Verschmutzungsgrades sowie Erhebung von Verschmutzungszuschlägen für stark verschmutztes Abwasser

BVerwG, Urteil vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 9 C 25.21

DRsp Nr. 2023/4849

Eigenverantwortliche Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Mandanten bzgl. des Zeitpunkts der Zustellung eines Widerspruchsbescheids durch den Prozessbevollmächtigten; Festsetzung eines Verschmutzungsgrades sowie Erhebung von Verschmutzungszuschlägen für stark verschmutztes Abwasser

Ein Prozessbevollmächtigter darf sich bezüglich des Zeitpunkts der Zustellung eines Widerspruchsbescheids nicht auf die Angaben seines Mandanten verlassen, sondern muss deren Richtigkeit eigenverantwortlich überprüfen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Februar 2019 - IX ZR 181/17 - NJW 2019, 1151).

Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 wird geändert.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 60; VwGO § 73 Abs. 3 S. 2; VwGO § 74; VwGO § 139 Abs. 3 S. 4; BGB § 130;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Verschmutzungsgrades sowie die Erhebung von Verschmutzungszuschlägen für stark verschmutztes Abwasser in den Jahren 2013 bis 2015. Ihren Widerspruch gegen drei dazu ergangene Bescheide der Beklagten wies diese mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 zurück. Er enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: