BGH - Beschluss vom 15.09.2011
V ZB 78/11
Normen:
ZPO § 511 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 43 C 101/08 WEG
LG Stralsund, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 1/11 1 S 13/10

Eignung eines Kostenvoranschlags für die Verlegung einer 91 cm langen Leitung zur Glaubhaftmachung eines übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes

BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - Aktenzeichen V ZB 78/11

DRsp Nr. 2011/17744

Eignung eines Kostenvoranschlags für die Verlegung einer 91 cm langen Leitung zur Glaubhaftmachung eines übersteigenden Wertes des Beschwerdegegenstandes

Hat das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unzulässig verworfen, kann die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die obergerichtliche Überprüfung der berufungsgerichtlichen Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erforderlich ist. Eine Entscheidung der Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO unterliegt nicht der Anfechtung mit der Rechtsbeschwerde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 18. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 600 €.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 3;

Gründe

I.