BFH - Urteil vom 22.09.2011
IV R 42/09
Normen:
EStG § 35 Abs. 3 S. 1, 4;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 65/09

Einbeziehung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge in die Feststellung nach § 35 Abs. 3 S. 1 EStG bei einer KG

BFH, Urteil vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IV R 42/09

DRsp Nr. 2011/22264

Einbeziehung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge in die Feststellung nach § 35 Abs. 3 S. 1 EStG bei einer KG

1. NV: Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG) sind nach Abs. 3 Satz 4 (jetzt Abs. 2 Satz 5) der Vorschrift nur anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge einzubeziehen, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen. 2. NV: § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) ist auch bei Vorliegen einer Organschaft nicht entsprechend auf anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge anzuwenden, die aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) stammen. 3. NV: Der "Durchleitung" anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft steht die Abschirmung der Vermögenssphäre der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Anteilseignern entgegen. 4. NV: Unter diesen Voraussetzungen ist die Nichtberücksichtigung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nicht sachlich unbillig i.S. des § 163 AO.

Normenkette:

EStG § 35 Abs. 3 S. 1, 4;

Gründe