BFH - Beschluss vom 25.08.2010
II R 36/08
Normen:
§ 1 Abs 1 Nr 4 GrEStG 1997; § 9 Abs 1 Nr 4 GrEStG 1997; § 9 Abs 2 Nr 1 GrEStG 1997; § 114a ZVG;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1363/06

Einbeziehung der Befriedigungsfiktion gemäß § 114a ZVG in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

BFH, Beschluss vom 25.08.2010 - Aktenzeichen II R 36/08

DRsp Nr. 2010/18283

Einbeziehung der Befriedigungsfiktion gemäß § 114a ZVG in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

NV: Bei der Abgabe eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren ist das Meistgebot zuzüglich der Beträge, hinsichtlich derer der Erwerber gemäß § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt, auch dann als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzen, wenn nicht der Ersteher, sondern ein Dritter mit den Folgen des gesetzlichen Forderungsverzichts wirtschaftlich belastet ist.

Normenkette:

§ 1 Abs 1 Nr 4 GrEStG 1997; § 9 Abs 1 Nr 4 GrEStG 1997; § 9 Abs 2 Nr 1 GrEStG 1997; § 114a ZVG;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb für 1,5 Mio. EUR von der Rechtsvorgängerin der X-Versicherung eine Forderung gegen die Z-KG (KG) in Höhe von rd. 5,4 Mio. EUR, die durch eine erstrangige Briefhypothek auf einem Grundstück der KG gesichert war. Dem Forderungserwerb vorausgegangen war der gescheiterte Versuch der Klägerin, die KG zum freihändigen Verkauf des Grundstücks für 1,5 Mio. EUR zu bewegen. In dem "Kauf- und Abtretungsvertrag" zwischen der X-Versicherung und der Klägerin vom 2. Dezember 2004 verpflichtete sich die Klägerin, nach dem Erwerb des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren die gegen die KG verbleibende Restforderung an die X-Versicherung zurück abzutreten.