BFH - Urteil vom 13.10.2010
VI R 12/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1666/07

Einbeziehung eines nachträglichen Einbaus einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug als Sonderausstattung; Begriff der Sonderausstattung i.S.d. Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Abgeltung sämtlicher sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung ergebenden geldwerten Vorteile durch die 1-Prozent-Regelung i.R.d. der Ansetzung von Einnahmen; Annahme einer Sonderausstattung bei entsprechender Ausstattung eines Fahrzeugs bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung

BFH, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen VI R 12/09

DRsp Nr. 2011/1588

Einbeziehung eines nachträglichen Einbaus einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug als Sonderausstattung; Begriff der Sonderausstattung i.S.d. Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Abgeltung sämtlicher sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung ergebenden geldwerten Vorteile durch die 1-Prozent-Regelung i.R.d. der Ansetzung von Einnahmen; Annahme einer Sonderausstattung bei entsprechender Ausstattung eines Fahrzeugs bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung

1. Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. 2. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. 3. Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben; unselbständige Ausstattungsmerkmale können nicht getrennt bewertet werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.