BGH - Beschluss vom 29.09.2011
IX ZR 212/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 124/09
OLG Karlsruhe, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 29/10

Einbeziehung von Fragen über die Auslegung des materiellen Rechts in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IX ZR 212/10

DRsp Nr. 2011/17902

Einbeziehung von Fragen über die Auslegung des materiellen Rechts in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. November 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 26.517,75 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2;

Gründe

Die ausschließlich auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Der Beklagte hat sich noch vor der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom 8. Juli 2009 und sodann mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 auf frühere Abtretungen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Forderung berufen. Demgemäß war zwischen den Parteien - wie sich auch aus den Tatbeständen der Vorderentscheidungen ergibt - streitig, ob die Schuldnerin Inhaberin der am 3. September 2005 abgetretenen Forderungen war. Soweit der Kläger meint, dem Beklagten habe die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Vorabtretung oblegen, handelt es sich um eine Frage der Auslegung des materiellen Rechts, die nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fällt.