FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.12.2020
3 K 1566/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; UmwStG § 20 Abs. 6 S. 3;

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaftt in Höhe der im Rückwirkungszeitraum getätigten Entnahmen; Aufdeckung stiller Reserven; Versteuerung eines Veräußerungsgewinns im einzelunternehmen in der Folge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 3 K 1566/19

DRsp Nr. 2022/6066

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaftt in Höhe der im Rückwirkungszeitraum getätigten Entnahmen; Aufdeckung stiller Reserven; Versteuerung eines Veräußerungsgewinns im einzelunternehmen in der Folge

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; UmwStG § 20 Abs. 6 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft in Höhe der im Rückwirkungszeitraum getätigten Entnahmen stille Reserven aufzudecken und in der Folge im Einzelunternehmen ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

1. 2.