FG Hessen - Urteil vom 12.12.2011
8 K 574/08
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 7 Abs. 1 S. 4; EStG § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 257

Einbringung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 8 K 574/08

DRsp Nr. 2012/4743

Einbringung eines Einzelwirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft

Die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters in das betriebliche Gesamthandvermögen einer Personengesellschaft stellt einen tauschähnlichen Vorgang dar, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Einzelwirtschaftsgutes entsprechen. Der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile ist Bemessungsgrundlage für die nach dem Erwerb anzusetzende Abschreibung. Der Einlagetatbestand (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG) sowie die Geltung der allgemeinen Einlagebewertungsgrundsätze (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, 1. Halbsatz EStG) und deren Begrenzung aufgrund der Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. S. 2 und 3 EStG ist damit ebenso wenig ausgeschlossen wie die Kürzung der Abschreibungsbemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 1 S. 5 EStG.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 S. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG § 7 Abs. 1 S. 4; EStG § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Abschreibung für ein im Gesamthandsvermögen der Klägerin befindliches Gebäude.