OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.11.2023
10 A 450/22
Normen:
VwVfG NRW § 44 Abs. 1; VwVfG NRW § 44 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4943/20

Eindeutigkeit von Inhalt und Umfang der für das belastete Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung für die Eintragung einer Baulast; Prozessuale Verwirkung des Klagerechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 10 A 450/22

DRsp Nr. 2023/16248

Eindeutigkeit von Inhalt und Umfang der für das belastete Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung für die Eintragung einer Baulast; Prozessuale Verwirkung des Klagerechts

1. Eine prozessuale Verwirkung setzt voraus, dass sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Untätigbleiben des betroffenen Bürgers eingerichtet hat, dass für sie eine Klage, sollte sie sich als begründet erweisen, mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dafür reicht eine aus einem Erfolg der Klage resultierende reguläre Verwaltungstätigkeit normalen Umfangs regelmäßig nicht aus.2. Ein zur Nichtigkeit führender, besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler eines Verwaltungsakts kann auch vorliegen, wenn dessen Inhalt völlig unbestimmt ist.3. Die Eintragung einer Baulast muss im Einzelfall Inhalt und Umfang der für das belastete Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lassen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.