BAG - Urteil vom 24.08.2023
2 AZR 306/22
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 612a; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10; ZPO § 254; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Sa 335/20 25 Sa 778/21
ArbG Berlin, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 5866/15
ArbG Berlin, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 2517/16
ArbG Berlin, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 5866/15
ArbG Berlin, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 2517/16

Eingeschränkte Überprüfung der Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts in der RevisionsinstanzUnzulässigkeit einer StufenklageBestimmtheitsanforderungen an einen Ehrschutzantrag in Form der Widerrufsklage

BAG, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 306/22

DRsp Nr. 2023/15510

Eingeschränkte Überprüfung der Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts in der Revisionsinstanz Unzulässigkeit einer Stufenklage Bestimmtheitsanforderungen an einen Ehrschutzantrag in Form der Widerrufsklage

1. Die freie Beweiswürdigung der Berufungsinstanz kann in der Revision nur dahingehend überprüft werden, ob sie in sich widerspruchsfrei ist, ohne Verletzung von Denkgesetzen zustande gekommen ist sowie allgemeinen Erfahrungssätzen folgt und rechtlich möglich ist. 2. Eine Stufenklage ist unzulässig, wenn sie nicht dem Zweck des § 254 ZPO dient, die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten, sondern allein bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten einer weiteren Klage helfen soll. 3. Will der Kläger mit einer Widerrufsklage seine Ehre wiederhergestellt haben, muss er den Klageantrag in sachdienlicher Weise dahingehend präzisieren, um welche Ehrverletzungen es sich handelt und wer diese ausgesprochen hat. Ein Globalantrag gegen eine Personengruppe (hier: eine gesamte Arbeitsgerichtskammer) ist unzulässig.