BFH - Urteil vom 06.10.2015
VII R 16/14
Normen:
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. d; EnergieStG § 54; EnergieStV § 100 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1414/11

Einhaltung der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung nach dem EnergieStG

BFH, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen VII R 16/14

DRsp Nr. 2016/2873

Einhaltung der Frist für die Beantragung einer Steuerentlastung nach dem EnergieStG

1. NV: Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der jeweiligen Entlastungstatbestände und der unterschiedlichen Vordrucke schließt ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG nicht zugleich einen Antrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG ein. 2. NV: Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG können unternehmensbezogen für mehrere Anlagen und Standorte gestellt werden. Ein Erfordernis, für jede Anlage einen gesonderten Entlastungsantrag zu stellen, besteht von Gesetzes wegen nicht. 3. NV: In den Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG sind bereits grundlegende Angaben zu machen, die den Gegenstand des Antrags im Kern insbesondere Art und Menge der eingesetzten Energieerzeugnisse bezeichnen. Deshalb kann nach Ablauf der für die Antragstellung festgelegten Frist ein fristgerecht nach § 54 Abs. 1 EnergieStG gestellter Antrag nicht mehr auf in einer anderen Anlage an einem anderen Standort verwendete Energieerzeugnisse erweitert werden.

Ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EnergieStG schließt nicht einen Antrag nach § 54 EnergieStG ein, da die Anträge keinen identischen Erklärungsinhalt haben, sondern sich ausschließen.

Tenor