FG Nürnberg - Urteil vom 12.05.2023
7 K 523/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 2;

Einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft

FG Nürnberg, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 7 K 523/21

DRsp Nr. 2023/10132

Einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verlust in der Sonderbilanz des Klägers zu 2. zu erfassen ist, oder ob eine Erfassung in der Gesamthandsbilanz der A-GmbH, über deren Betrieb die stille Gesellschaft besteht, zutreffend ist, oder ob überhaupt keine betriebliche Veranlassung vorliegt und ggf. in welchem Feststellungszeitraum eine Erfassung zu erfolgen hat.

Der Kläger zu 2. war an der Klägerin zu 1. als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000 € beteiligt. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 02.05.2004 und das Gesellschafterversammlungsprotokoll vom 16.12.2002 wird verwiesen. In der Buchführung der A-GmbH für das Jahr 2004 war auf dem Konto #1331 (Ford. an Ges. RLZ 1 Jahr) eine "EinzahlungStilleBet" in Höhe von 129.562 € erfasst und ein Saldo in Höhe von 70.438 € noch ausstehend.

1. 2. 3. 4.